16.04.2014

Entschädigungslose Auszonungen: Nur ein Rekurs

Aus den Gemeinderatsverhandlungen vom 15. April 2014

 

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Rücktritte aus Kommissionen

Auf Ende des laufenden Amtsjahres sind folgende Demissionen eingegangen:

– Blumer Christian, Mitglied der Baubewilligungskommission

– Kasper Claudio, Mitglied der Kinder- und Jugendkommission

– Meier Markus, Mitglied der Kinder- und Jugendkommission

– Indermaur Werner, Mitglied der Kinder- und Jugendkommission und der Schulkommission

– Koller Niklaus, Mitglied der Kommission Betriebe

– Anhorn Margrit, Mitglied der Kommission Betriebe

– Hengartner-Tanner Ursula, Mitglied der Sozialkommission

– Winter-Pfändler Monika, Mitglied der Sozialkommission

– Hess Marilene, Mitglied der Sozialkommission

– Hackenberg Gerhard, Mitglied der Umweltschutzkommission

– Küng Andreas, Mitglied der Umweltschutzkommission

Aufgrund dieser Rücktritte werden für die folgenden Ämter interessierte Personen gesucht:

– Kommission Betriebe (2)

– Umweltschutzkommission (2)

– Baubewilligungskommission (1)

Der Gemeinderat dankt den Zurücktretenden für die geleisteten Dienste und ihren grossen Einsatz für die Öffentlichkeit.

Die politischen Gruppierungen werden eingeladen, der Gemeindekanzlei bis 5. Mai 2014 Personen mitzuteilen, die bereit sind, in Kommissionen mitzuarbeiten. Interessierte ohne Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppierung können ihr Interesse direkt der Kanzlei (Gemeindeschreiber Roger Böni, Email: roger.boeni@teufen.ar.ch mitteilen. Die Wahl der neuen Kommissionsmitglieder erfolgt am 13. Mai 2014.

 

Entschädigungslose Auszonungen nach Art. 56 Baugesetz

Gemäss Art. 56 BauG ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingezontes, noch unüberbautes Bauland innert 10 Jahren ab Inkrafttreten zu überbauen. Für spätere Neueinzonungen beginnt diese Frist mit der Rechtskraft der Zonenplanänderung zu laufen. Das Departement Bau und Umwelt kann auf Antrag des Gemeinderates diese Frist in begründeten Fällen verlängern.

Bauland gilt im Sinne dieser Bestimmung als überbaut, wenn es innerhalb der gesetzten Frist vollständig erschlossen ist und vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist mit den Bauarbeiten zur Überbauung begonnen wird.

Werden die vorstehenden Bedingungen nicht eingehalten, so gilt das betreffende Areal ohne Entschädigungsfolgen als ausgezont.

An der letzten Sitzung hat die Planungskommission ein Fazit zu der erstmaligen Anwendung von Art. 56 Baugesetz gezogen.

In der Gemeinde sind alle Gesuche um Fristverlängerung im Zusammenhang mit Art. 56 BauG behandelt. Bei drei Anträgen ist das kantonale Planungsamt zum Schluss gekommen, dass diese Parzellen nicht Art. 56 BauG unterstehen, d.h. demzufolge keine Überbauungsfrist besteht.

In zwei Fällen wurde anfangs 2014 die Feststellungsverfügung erlassen; diese Grundstücke gelten damit seit 1. Januar 2014 per Gesetz als ausgezont. Lediglich ein Grundeigentümer hat dagegen Rekurs eingereicht. Sollte im Rechtsverfahren die Auszonung definitiv bestätigt werden, hat die Gemeinde anschliessend im Rahmen einer Zonenplanänderung die beabsichtigte Zonenzuweisung vorzunehmen.

Damit ist die Arbeit jedoch nicht beendet. Art. 56 BauG ist, mit der Formulierung „Für spätere Neueinzonungen beginnt diese Frist mit der Rechtskraft der Zonenplanänderung zu laufen.“, auch künftig zu beachten. Im Auftrag der Planungskommission hat der für die Gemeinde zuständige Raumplaner die Einzonungen ab 1.1.2005 eruriert. Es handelt sich dabei um folgende Zonenarrondierungen:

– Teilzonenplan Battenhaus

– Teilzonenplan Weirden

– Teilzonenplan Schlipf

Die Planungskommission hat davon Kenntnis genommen und die entsprechenden Flächen beurteilt. Ein weiterer Handlungsbedarf besteht zur Zeit nicht.

 

Rechnung und Jahresbericht Bibliothek Teufen

Die Erfolgsgeschichte der Bibliothek Teufen geht weiter. Die Ausleihzahlen sind im Berichtsjahr 2013 um 10 % auf 92‘196 gestiegen. Neben den einladenden, hellen Räumlichkeiten lockt auch das umfangreiche, aktuelle Medienangebot. Dieses wurde Mitte Jahr mit französischsprachigen Büchern und Hörbüchern für Erwachsene, Jugendliche und Kinder ergänzt.

Der Gemeinderat hat von den Berichterstattungen und Rechnungsablagen Kenntnis genommen. Er dankt dem Vorstand der Lesegesellschaft sowie den zahlreichen Helferinnen und Helfern für die einwandfreie Führung und den Unterhalt der Bibliothek.

Der Gemeinderat hat ausserdem…

– den Bericht der externen Revisionsstelle BDO AG, St. Gallen, über die Prüfung der Jahresrechnung 2013 Kenntnis genommen

– den Jahresbericht 2013 des Spitex-Kantonalverbandes AR zur Kenntnis genommen

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