GPK nennt konkrete Beispiele aus ihrer Beschwerde

12.01.2015 | TPoscht online
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Aufgrund der „befremdeten Reaktion“ des Gemeinderates sieht sich die GPK zu einer Klärung der Umstände veranlasst und liefert in der nachstehenden Pressemitteilung Beispiele für beanstandete Punkte:

Das „Befremden“ kann die GPK nicht nachvollziehen, da ihr der Gemeinderat aufgrund der gesetzlichen Grundlagen keine andere Wahl liess: Die GPK ist zu Gunsten des Souveräns unserer Gemeinde verpflichtet, die Einhaltung der Gesetze durch den Gemeinderat zu prüfen. Ist die GPK der Ansicht, dass dieser Grundsatz in einem unverhältnismässigen Ausmass verletzt ist, ist sie von Gesetzes wegen und aufgrund ihrer Verantwortung gegenüber dem Souverän zum Handeln verpflichtet.

Konkrete Punkte aus der Aufsichtsbeschwerde

Ohne abschliessende Aufzählung kamen nebst der Einhaltung des Entschädigungsreglementes weitere Punkte bei der Aufsichtsbeschwerde dazu.

Beispielsweise fehlerhafte Deklarationen in Lohnausweisen, Ausbildungskostenanteil über CHF 13‘250.00 bei einem Gemeinderat, Vergünstigungen für Gemeindemitarbeiter ohne GR-Beschluss, usw.

Zudem stellt die GPK fest, dass die Führungsstruktur der Finanzverwaltung der Gemeinde nicht ideal ist. Die Finanzverwaltung untersteht direkt dem Gemeindepräsidenten, anstelle einer fachlich sinnvollen, direkten Unterstellung an den für die Finanzen „verantwortlichen“ Gemeinderat. Dieser kann somit bei Erkennen von allfälligen Missständen eine Bereinigung nicht durchsetzen.

Des Weiteren wurden der GPK nach den Kompetenzüberschreitungen beim Schiesssportzentrum entsprechende Lehren und Massnahmen in Aussicht gestellt, jedoch bislang nicht implementiert.

Die GPK hat die Differenzen und die Gesetzesgrundlagen  mehrfach beim Gemeindepräsidenten und Gemeinderat adressiert. Im Bereich des Entschädigungsreglementes hat in einigen Punkten eine Bereinigung durch den Gemeinderat stattgefunden, in anderen wurde eine solche jedoch abschliessend abgelehnt (Zitat: „Der Gemeinderat nimmt mit diesem Schreiben letztmals und abschliessend Stellung…“).

Da die Mittel der GPK erschöpft sind, war die GPK von Gesetzes wegen verpflichtet, mittels Aufsichtsbeschwerde den Regierungsrat als nächst höhere Instanz anzurufen. Dies geschah zur abschliessenden Klärung und im Interesse des Souveräns. Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgangslage kann die GPK – wie eingangs erwähnt – das Befremden des Gemeinderates in keiner Art und Weise nachvollziehen.

12. Januar 2015/GPK Teufen

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